Kann ich klagen, obwohl die Zahlung noch nicht fällig ist?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 20.10.2021 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sind noch nicht alle Ansprüche fällig, ist die Feststellung des gesamten zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses als zulässig zu erachten und es muss zumindest die Feststellung künftiger Leistungsverpflichtungen neben der Klage auf Erbringung fälliger Leistungen möglich sein.OGH 8 Ob 659/86, 26.02.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 9 ObA 70/21s, 20.10.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Für Ansprüche, die bereits fällig sind, fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung; hier müssen Sie auf Zahlung klagen. Die Feststellung ist nur für künftige Schäden möglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Höhe durch Zahlungen Dritter noch verringern kann.
In der Regel nicht. Solange der Sachverhalt, aus dem Ihr Recht entstehen soll, noch nicht vollständig eingetreten ist, ist eine Feststellungsklage unzulässig. Sie müssen also abwarten, bis die maßgeblichen Umstände tatsächlich vorliegen.