Ändert sich die Klage, wenn plötzlich ganz andere Vorfälle behauptet werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 31.07.2019 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unfallversicherung: Es stellt eine Klagsänderung dar, wenn statt der Neubemessung des Invaliditätsgrads die Bekämpfung der Erstbemessung desselben begehrt wird.OGH 7 Ob 144/17b, 21.02.2018
- Hier: Erweiterung der das Scheidungsbegehren begründenden Tatsachen begründet keine Heranziehung eines anderen gesetzlichen Tatbestands.OGH 9 Ob 42/13m, 25.06.2013
- Die Frage, ob von einer für die Verjährungsunterbrechung maßgeblichen bloßen Sachverhaltsergänzung, Änderung der rechtlichen Qualifikation eines Vorbringens oder doch von einer Klagsänderung auszugehen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl 6 Ob 234/04m) und begründet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.OGH 2 Ob 143/10h, 14.07.2011
- Eine Klagsänderung liegt auch dann vor, wenn andere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden.OGH 2 Ob 143/10h, 14.07.2011
- Eine Klageänderung liegt vor, wenn bei Änderung des Klagegrundes, somit der vorgebrachten, anspruchsbegründenden Tatsachen ein anderer gesetzlicher Tatbestand anzuwenden ist.OGH 3 Ob 175/01h, 19.09.2002
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Abändern, Ergänzen oder Ersetzen rechtserzeugender Tatsachen.OGH 1 Ob 32/80, 14.01.1981
- Unterlassungsanspruch wird nicht mehr auf die in der Klage geltend gemachten Fakten, sondern ausschließlich auf einen neuen, selbständigen Vorfall gestützt.OGH 4 Ob 398/78, 19.12.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039417 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 5 Ob 99/19y, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ergänzen Sie ein unvollständiges Vorbringen von sich aus um jene Tatsachen, die Ihren Anspruch nun schlüssig begründen, ist das keine Änderung der Klage. Eine Änderung liegt nur vor, wenn Sie das Begehren ändern oder neue Tatsachen vorbringen, die zu einer anderen rechtlichen Grundlage führen. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihr bisheriges Vorbringen durch ein anderes ersetzen.
Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.