Darf ich meine Klage nachbessern, ohne sie zu ändern?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 13.07.2023 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Klageänderung bei ‑ auch bei Säumnis des Beklagten zulässiger ‑ Schlüssigstellung der Klage.OGH 4 Ob 53/10p, 20.04.2010
- Keine Klagsänderung, wenn auf Grund desselben Schadens zunächst Wertminderung und dann Verbesserung begehrt wird.OGH 5 Ob 1/85, 29.01.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036727 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 5 Ob 103/23t, 13.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 29/19d, 25.04.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Stützt eine Partei ihren Anspruch nicht mehr auf die ursprünglich vorgebrachten Vorgänge, sondern auf andere, liegt eine Änderung der Klage vor. Das gilt auch, wenn die bisherigen Tatsachen ergänzt oder ersetzt werden und deshalb eine andere gesetzliche Bestimmung anzuwenden ist.
Sie dürfen auch erst in der Berufung geltend machen, dass das Klagebegehren mangelhaft gefasst und nicht schlüssig begründet ist. Das ist keine unzulässige Neuerung, weil die fehlende Bestimmtheit ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und rechtliche Ausführungen auf der bisherigen Tatsachengrundlage erlaubt bleiben.