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Darf ich meine Klage nachbessern, ohne sie zu ändern?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Ergänzen Sie ein unvollständiges Vorbringen von sich aus um jene Tatsachen, die Ihren Anspruch nun schlüssig begründen, ist das keine Änderung der Klage. Eine Änderung liegt nur vor, wenn Sie das Begehren ändern oder neue Tatsachen vorbringen, die zu einer anderen rechtlichen Grundlage führen. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihr bisheriges Vorbringen durch ein anderes ersetzen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 13.07.2023 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Ergänzt der Kläger sein mangelhaftes Vorbringen aus eigenem und ohne Anleitung des Richters durch die Behauptung der seinen Anspruch nunmehr schlüssig begründenden Tatsachen, kann von einer Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO nicht gesprochen werden. Eine Klagsänderung im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt nämlich, abgesehen von Änderungen des Klagebegehrens, nur dann vor, wenn rechtserzeugende Tatsachen neu vorgebracht werden, die zur Unterstellung unter eine andere Rechtsnorm führen, oder das bisherige rechtserhebliche Tatsachenvorbringen durch anderes Sachvorbringen ersetzt wird, das zur Unterstellung unter andere Rechtsnormen führen muß (Fasching III S 111 Anmerkung 1 zu § 235 ZPO, SZ 12/4).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036727 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Neue Tatsachen als Klagsänderung

Ja. Stützt eine Partei ihren Anspruch nicht mehr auf die ursprünglich vorgebrachten Vorgänge, sondern auf andere, liegt eine Änderung der Klage vor. Das gilt auch, wenn die bisherigen Tatsachen ergänzt oder ersetzt werden und deshalb eine andere gesetzliche Bestimmung anzuwenden ist.

günstig für Beklagter Neuerungsverbot und unklares Klagebegehren

Sie dürfen auch erst in der Berufung geltend machen, dass das Klagebegehren mangelhaft gefasst und nicht schlüssig begründet ist. Das ist keine unzulässige Neuerung, weil die fehlende Bestimmtheit ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und rechtliche Ausführungen auf der bisherigen Tatsachengrundlage erlaubt bleiben.

Verwandte Fragen

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