Ist es eine Klageänderung, wenn ich den Anspruch anders begründe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 20.12.2023 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Garantieerklärung statt Leasingvertrag als Klagegrund.OGH 6 Ob 510/91, 24.01.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039980 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 104/23k, 20.12.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ergänzen Sie ein unvollständiges Vorbringen von sich aus um jene Tatsachen, die Ihren Anspruch nun schlüssig begründen, ist das keine Änderung der Klage. Eine Änderung liegt nur vor, wenn Sie das Begehren ändern oder neue Tatsachen vorbringen, die zu einer anderen rechtlichen Grundlage führen. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihr bisheriges Vorbringen durch ein anderes ersetzen.
Nein. Eine Klageänderung liegt nur vor, wenn Sie den Streitgegenstand selbst ändern, etwa das Begehren inhaltlich austauschen oder es auf andere Tatsachen stützen. Bloße Ergänzungen und Richtigstellungen, die den Kern der geltend gemachten Tatsachen nicht berühren, sind keine Änderung. Dazu zählen offenbare Irrtümer wie Schreib- und Rechenfehler.