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Ist es eine Klageänderung, wenn ich den Anspruch anders begründe?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagter, Gläubiger
Ja. Stützen Sie Ihre Forderung nicht mehr auf ein eigenes Recht, sondern darauf, dass Ihnen ein Dritter seine Forderung abgetreten hat, tauschen Sie damit den Klagegrund aus. Das gilt als Änderung der Klage.

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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 20.12.2023 (5 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1975)

Die Ersetzung der ursprünglichen anspruchserzeugenden Tatsachenbehauptung, die Forderung stehe der Klägerin aus eigenem Recht gegen den Beklagten zu, durch jene, sie gründe sich auf ein durch Einzelrechtsnachfolge (Zession) in ihre Rechtszuständigkeit gelangtes Recht eines Dritten, stellt eine Änderung des Streitgegenstandes durch Austausch des Klagegrundes und somit eine Klageänderung dar.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039980 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Ergänzung des Vorbringens und Klagsänderung

Ergänzen Sie ein unvollständiges Vorbringen von sich aus um jene Tatsachen, die Ihren Anspruch nun schlüssig begründen, ist das keine Änderung der Klage. Eine Änderung liegt nur vor, wenn Sie das Begehren ändern oder neue Tatsachen vorbringen, die zu einer anderen rechtlichen Grundlage führen. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihr bisheriges Vorbringen durch ein anderes ersetzen.

günstig für Kläger Abgrenzung Klageänderung und Berichtigung

Nein. Eine Klageänderung liegt nur vor, wenn Sie den Streitgegenstand selbst ändern, etwa das Begehren inhaltlich austauschen oder es auf andere Tatsachen stützen. Bloße Ergänzungen und Richtigstellungen, die den Kern der geltend gemachten Tatsachen nicht berühren, sind keine Änderung. Dazu zählen offenbare Irrtümer wie Schreib- und Rechenfehler.

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