Zählt, wen ich klagen wollte, oder was in der Klage steht?
betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrensbeteiligte
Partei ist nicht, wer als Kläger auftreten wollte oder wer in Anspruch genommen werden sollte. Partei ist nur, wessen Stellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 27.04.2022 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Prozesspartei ist nicht derjenige, der als Kläger auftreten wollte oder als Beklagter in Anspruch genommen werden sollte, sondern nur derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (Bedeutung des Umstandes, dass Vollmacht des Klagevertreters von einer anderen Person unterschrieben wurde).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte.OGH 2 Ob 212/20w, 26.05.2021
- Nur dann, wenn sich jene Person, die beklagt sein soll, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig ergibt, ist eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung möglich.OGH 1 Ob 24/01p, 30.01.2001
- Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß eine Berichtigung der Klageangaben gar nicht angestrebt wird. Die Klägerin selbst hat klargestellt, daß sie nicht die Einschreiterin, sondern nur die am ***** geborene namensgleiche Person geklagt hat und klagen will.OGH 6 Ob 219/99w, 16.09.1999
- Im vorliegenden Fall war von Anfang an sämtlichen Beteiligten klar, wen der Kläger in Anspruch nehmen wollte, nämlich seinen wahren Arbeitgeber.OGH 9 ObA 209/99x, 01.09.1999
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 143/87, 21.10.1987
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- Hier: (Auch) Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO in der Fassung des Art IV Z 39 der ZVN 1983 BGBl 1983/135.OGH 4 Ob 365/84, 09.10.1984
- Hier: Geklagt wurde eine Firma, deren Inhaber vor Klagseinbringung verstorben war. Aus dem Klagevorbringen war eindeutig zu entnehmen, daß der derzeitige Inhaber des Baumeisterunternehmens geklagt wurde, weil es sich um Ansprüche aus Bauarbeiten dieses Baumeisterbetriebes handelte. Daher Richtigstellung der Parteibezeichnung auf die den Betrieb führende Witwe.OGH 8 Ob 1504/84, 20.06.1984
- Ohne Bedeutung ist, was sich der Kläger unter der gewollten Bezeichnung vorgestellt hat.OGH 6 Ob 738/82, 01.12.1982
- Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei von "Hans Hruschka" in "Fa Hans Hruschka, Inhaber Othmar (auch Otmar) Hruschka" durch das Berufungsgericht zulässig.OGH 4 Ob 316/80, 15.04.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039446 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 44.
- OGH 9 ObA 137/21v, 27.04.2022
Im Gesetz
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