Ich habe die falsche Person geklagt, kann das berichtigt werden?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Berichtigung der Parteibezeichnung von einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft nach dem Recht der Cayman Islands („Exempted Limited Partnership“, ELP) auf deren rechtsfähigen Teilhaber („general partner“)OGH 6 Ob 234/23i, 11.12.2024
- Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte.OGH 2 Ob 212/20w, 26.05.2021
- Hier: Unzulässiger Parteiwechsel von der - auch strafgerichtlich verfolgten - potentiell haftenden natürlichen Person auf die mit der Schneeräumung und Streuung der Wege tatsächlich betraute juristische Person.OGH 1 Ob 92/17m, 30.08.2017
- Hier: Unzulässiger Parteiwechsel zwischen teilrechtsfähiger Universität und Bund.OGH 1 Ob 12/12i, 23.03.2012
- Keine Änderung der Parteienbezeichnung von Österreichischen Bundesforste AG in Republik Österreich.OGH 9 Ob 143/03z, 03.12.2003
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Daran hat auch die durch die ZVN 1983 neu geschaffene Bestimmung des § 235 Abs 5 ZPO nichts geändert, weil sie nur die bisherige Lehre und Rechtsprechung festschreibt.OGH 7 Ob 591/85, 11.07.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035266 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 30.
- OGH 3 Ob 53/26d, 29.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 193/23w, 26.05.2024, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, wenn nur die Bezeichnung falsch ist und weiterhin dieselbe Person gemeint bleibt. Aus der Klage muss erkennbar sein, für wen oder gegen wen der Anspruch erhoben wird. Soll dagegen eine andere Person an die Stelle der bisherigen treten, ist das keine Berichtigung mehr und nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig.
Ob aus Ihrer Klage klar und eindeutig hervorgeht, wen Sie belangen wollen, richtet sich nach den Umständen Ihres Falls; der Oberste Gerichtshof prüft das in der Regel nicht noch einmal. Gibt es die von Ihnen gewählte Bezeichnung überhaupt nicht, wird kein strenger Maßstab angelegt und die Berichtigung eher zugelassen.