OGH 9 ObA 137/21v
Worum es ging: Kann ein falsch geschriebener Name im Verfahren berichtigt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch im Verfahren außer Streitsachen kann die Bezeichnung einer Partei richtiggestellt werden. Weil es dort keine eigene Regelung gibt, gelten dafür sinngemäß die Vorschriften des Zivilprozesses.
Wer im Verfahren Partei ist, bestimmt der Kläger. Bei Unklarheiten gilt jene Person als Partei, die bei objektiver Betrachtung der Angaben in der Klage erkennbar ist. Dafür zählt nicht nur der Kopf des Schriftsatzes, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift.
Partei ist nicht, wer als Kläger auftreten wollte oder wer in Anspruch genommen werden sollte. Partei ist nur, wessen Stellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt.
Das Gericht prüft von Amts wegen, ob Sie zum Antrag berechtigt sind und ob ein Interesse an der Feststellung besteht. Grundlage dafür ist der Sachverhalt, den Sie selbst behauptet haben.
Wenn die Belegschaftsvertretung oder Ihr Arbeitgeber eine Frage klären lässt, die mehrere Arbeitnehmer betrifft, findet dafür ein eigenes Verfahren statt. Darin stehen sich zwei Seiten gegenüber, es ist aber kein Verfahren über ein Rechtsmittel. Es gelten die Regeln des Verfahrens außer Streit.
Im Arbeitsrecht gibt es ein besonderes Verfahren, mit dem Rechte geklärt werden können, die mehrere Beschäftigte betreffen. Es dient der Vorbeugung und der Ersparnis späterer Prozesse. Rein theoretische Fragen ohne praktische Bedeutung werden darin nicht beantwortet.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1159 ABGB § 1503 ASGG § 50 ASGG § 54 AngG Art. 1 § 20 ArbVG Art. 4 ArbVG § 53 ZPO § 228 ZPO § 235
Entscheidungstext
97 Absätze, 48.231 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.04.2022
Geschäftszahl
9ObA137/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dr. Robert Toder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Rechtssache der Antragsteller Österreichischer Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft vida), 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, vertreten durch Freimüller / Obereder / Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Wirtschaftskammer Österreich Fachverband Gastronomie und 2. Wirtschaftskammer Österreich Fachverband Hotellerie, beide 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (§ 54 Abs 2 ASGG), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Parteienbezeichnung der Antragstellerin wird von „Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1,“ auf „Österreichischer Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft vida), 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1“ berichtigt.
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