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Gelten für einen Antrag im Verfahren dieselben Hürden wie für eine Klage?

betrifft Kläger, Beklagter
Ein Antrag, eine strittige Vorfrage im laufenden Verfahren mitzuentscheiden, wird wie eine Klage behandelt. Er ist daher zurückzuweisen, wenn ihm dieselben Hindernisse entgegenstehen wie einer Klage, etwa wenn darüber bereits endgültig entschieden wurde.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 11.04.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist einer Klage gleichzuhalten - stellt ihn der Kläger, liegt darin eine Klageerweiterung, stellt in der Beklagte, nähert sich seine Aufgabe weitestgehend einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des präjudiziellen Rechtsverhältnisses - , dürfen ihm ebensowenig Prozesshindernisse entgegenstehen wie einer Klage. Der Zwischenfeststellungsantrag ist daher nicht nur dann zurückzuweisen, wenn etwa der Rechtsweg unzulässig ist, die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Erstgericht sachlich unzuständig ist, sondern auch dann, wenn über den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages bereits rechtskräftig entschieden wurde (§ 411 Abs 2 ZPO).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039546 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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