Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 54/24z
Worum es ging: Kann mein Verhalten als stillschweigende Zustimmung gelten?
Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen, Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Aus einem Verhalten darf nur dann auf eine Erklärung geschlossen werden, wenn es nach den üblichen Gewohnheiten eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Zweifel bleiben, dass die Person diese Rechtsfolge auch wirklich wollte. Gerichte gehen dabei besonders vorsichtig vor.
Zahlen Sie eine vom Vermieter vorgeschriebene erhöhte Miete widerspruchslos, gilt das nicht ohne weiteres als stillschweigende Zustimmung zu einer Erhöhung. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie irrtümlich annahmen, die Forderung entspreche dem Gesetz.
Ein Antrag, eine strittige Vorfrage im laufenden Verfahren mitzuentscheiden, wird wie eine Klage behandelt. Er ist daher zurückzuweisen, wenn ihm dieselben Hindernisse entgegenstehen wie einer Klage, etwa wenn darüber bereits endgültig entschieden wurde.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Eine unzulässige Mietzinsvereinbarung kann nur dann gültig werden, wenn Sie in Kenntnis der Unzulässigkeit eine neue Vereinbarung treffen oder den überhöhten Betrag vorbehaltlos weiterzahlen. In beiden Fällen muss der Vermieter beweisen, dass Sie von der Unzulässigkeit wussten.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.
Eine Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, wonach die fett gedruckten Punkte ausdrücklich besprochen und ausgehandelt worden seien, macht den Vertragstext nicht zu einem ausgehandelten. Er bleibt einseitig vorformuliert. Es genügt weder, dass die Klausel erörtert und Ihnen bewusst gemacht wurde, noch dass der Unternehmer sie durch Fettdruck oder Farbe hervorgehoben hat.
Vertragsbestimmungen, die unklar oder unverständlich sind, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Sie werden auch nicht auf ein zulässiges Maß zurückgestutzt. Das gilt ebenso in einem Verfahren, das nur Sie und Ihren Vertragspartner betrifft.
Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.
Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.
Eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, das Entgelt gerade bei längerer Vertragsdauer an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen. So bleibt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 16.04.2024, 31 C 777/23i-15
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 29.08.2024, 53 R 184/24a-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1099 ABGB § 879 KSchG § 6 MRG § 21 MRG § 22 MRG § 23 ZPO § 43 ZPO § 50 ZPO § 500a
Entscheidungstext
114 Absätze, 34.754 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Geschäftszahl
10Ob54/24z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, und 2. G*, beide vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch Dr. Klaus Michael Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 16.375,05 EUR und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert 1.500 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 29. August 2024, GZ 53 R 184/24a-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. April 2024, GZ 31 C 777/23i-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt lautet:
„I. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien 11.368,16 EUR samt 4 % Zinsen aus 1.300 EUR ab 5. März 2024, aus 3.153,01 EUR ab 30. Juli 2022, aus 260 EUR ab 4. Jänner 2023, aus 260 EUR ab 4. Februar 2023, aus 260 EUR ab 4. März 2023, aus 260 EUR ab 4. April 2023, aus 260 EUR ab 4. Mai 2023, aus 260 EUR ab 4. Juni 2023, aus 260 EUR ab 4. Juli 2023, aus 260 EUR ab 4. August 2023 bis 3. September 2023, aus 260 EUR ab 4. September 2023 und aus 4.575,15 EUR ab 5. September 2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.
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