Kann ich nach einem Verzicht noch einmal klagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 17.01.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Verneintes Prozesshindernis der Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht für eine auf denselben Anspruch gegründete Aufrechnungseinrede.OGH 1 Ob 193/14k, 22.10.2014
- Die Frage der Einmaligkeit ist im Folgeprozess - als Nichtigkeitsgrund - von Amts wegen und auch noch im Revisionsverfahren zu prüfen. Sie liegt jedoch nur bei Parteienidentität und identem Begehren im Vorprozess, in dem die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen worden ist, und im Folgeprozess vor.OGH 6 Ob 166/08t, 01.10.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039761 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 2 Ob 237/22z, 17.01.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 36/17f, 04.04.2017, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ziehen Sie eine Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, hindert das eine neue Klage nur zwischen denselben Parteien und ihren Rechtsnachfolgern. Andere Personen können dieselbe Sache weiterhin bei Gericht geltend machen.
Sie können Ihre Klage auch noch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zurücknehmen, soweit sie Gegenstand dieses Verfahrens ist. Voraussetzung ist, dass Sie gleichzeitig auf den Anspruch verzichten.