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Zählt für einen später eingeklagten Anspruch der Tag der Klage?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagte, Gläubiger
Wird ein Anspruch erst durch eine Änderung der Klage geltend gemacht, kommt es für die Unterbrechung der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klage an. Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1929, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (42 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1929)

Für die Unterbrechung der Verjährung ist, wenn der Anspruch erst im Wege der Klageänderung geltend gemacht wird, nicht die Zeit der Klageanbringung entscheidend.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034740 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 42.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Klagsausweitung und Verjährung

Es zählt der Tag, an dem der Schriftsatz bei Gericht einlangt. Endgültig wirkt die Unterbrechung der Verjährung allerdings erst, wenn der Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen wird.

günstig für Kläger Verbesserte Klage und Fristwahrung

Ja. Musste Ihre Klage nachgebessert werden und haben Sie das innerhalb der gesetzten Frist getan, gilt sie schon mit dem ersten Einlangen bei Gericht als eingebracht. Die Verjährung ist damit ab diesem Tag unterbrochen; auch eine unvollständige oder unschlüssige Klage kann nachträglich ergänzt werden.

Verwandte Fragen

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