Genügt meine eidesstättige Erklärung als Nachweis vor Gericht?
günstig für Gegner betrifft Antragsteller, Gegner, Kläger, Beklagte
Eine eidesstättige Erklärung, in der Sie Ihre eigenen Behauptungen bestätigen oder wiederholen, reicht als Nachweis nicht aus. Geeignet ist dagegen die nicht beeidete Vernehmung der Parteien, die grundsätzlich mit beiden Seiten durchzuführen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Eine eidesstättige Erklärung der gefährdeten Partei, mit der sie ihre Behauptungen bestätigt oder wiederholt, ist kein geeignetes Bescheinigungsmittel, wohl aber die nicht beeidete Vernehmung der Parteien, die grundsätzlich mit beiden Parteien durchzuführen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob sich die Aussage eines Organs einer Partei auf diese Tätigkeit oder davor liegenden Umstände bezieht ist irrelevant, weil bei Parteienaussagen generell die Gefahr einer interessegeleiteten Aussage besteht und daher der persönliche Eindruck von maßgeblicher Bedeutung ist.OGH 4 Ob 208/11h, 20.12.2011
- Eidesstättige Erklärungen von Auskunftspersonen oder Sachverständigen sind hingegen im Provisorialverfahren geeignete Bescheinigungsmittel.OGH 4 Ob 40/04t, 16.03.2004
- Hier: Vernehmung im verbundenen Verfahren ausreichend.OGH 1 Ob 86/99z, 08.06.1999
- Hier: NachlaßabsonderungOGH 5 Ob 674/83, 27.09.1983
- Bloße schriftliche Erklärung des Geschäftsführers einer gefährdeten GmbH.OGH 1 Ob 587/78, 12.04.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005298 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 4 Ob 35/24m, 25.06.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 389 · Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen
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