OGH 4 Ob 26/18d
Worum es ging: Darf das Gericht statt Zeugen nur deren schriftliche Erklärungen verwerten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Zeugen müssen in der Verhandlung mündlich vernommen werden, wenn das möglich ist. Stützt das Gericht seine Feststellungen nur auf schriftliche Erklärungen, verletzt es einen Grundsatz des Verfahrens; solche Schriftstücke sind bloß ein Hilfsbeweis.
Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Ein Zeichen wird nur dann wie eine Marke gebraucht, wenn es im Geschäftsverkehr so für eine Ware oder Leistung verwendet wird, dass ein unbefangener Durchschnittskunde annehmen kann, es unterscheide diese von gleichartigen Angeboten anderer. Das Zeichen muss also auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinweisen.
Die Regeln über das Löschen nicht benutzter Marken sind nicht besonders streng anzuwenden. In jedem einzelnen Fall ist Ihr Interesse als Markeninhaber am Erhalt der Marke gegen den Zweck abzuwägen, dass Marken auch tatsächlich benutzt werden sollen.
Ja, wenn die Bekanntheit des Zeichens Ihnen zugerechnet wird. Haben Sie das Zeichen nicht selbst verwendet, sondern einem Lizenznehmer überlassen, kann die Marke nur unter dieser Voraussetzung für Sie eingetragen werden. Ein eigenes Unternehmen müssen Sie dafür nicht betreiben.
Eine Ware ist in Verkehr gebracht, sobald der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber erlangt hat. Auf den Vertragsabschluss allein kommt es dabei nicht an.
Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie ihrer eigentlichen Aufgabe entsprechend verwendet wird, nämlich um für die Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Rein symbolische Verwendungen, die nur den Bestand der Marke sichern sollen, genügen nicht. Beurteilt wird das anhand aller Umstände, etwa der Art der Waren, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Verwendung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.11.2017, 133 R 47/17k-8
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2018
Geschäftszahl
4Ob26/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin c***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Hadeyer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegnerin R***** Ltd, *****, vertreten durch die Eiselsberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Löschung des österreichischen Teiles der Marke IR 203827, über die außerordentliche Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. November 2017, GZ 133 R 47/17k-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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