Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 8/25x
Worum es ging: Sind Wandlung und Preisminderung Rechte, die ich selbst ausüben kann?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Die Auflösung des Vertrags wegen eines Mangels und die Minderung des Preises zählen zu jenen Rechten, die durch die Erklärung des Berechtigten selbst wirken. Daran hat sich auch durch die jüngste Umsetzung der Gewährleistungsrichtlinie nichts geändert.
Bleibt die Arbeit aus Gründen auf Ihrer Seite aus und verlangt der Unternehmer trotzdem sein Entgelt, müssen Sie als Auftraggeber genau behaupten und beweisen, was er sich dadurch erspart hat. Die eigene Arbeitsleistung, die er nicht erbringen musste, gilt dabei nicht als Ersparnis.
Wurde kein fester Preis vereinbart, wird das Entgelt nicht schon mit der Fertigstellung fällig, sondern erst mit der Übermittlung der Rechnung. Diese muss allerdings in einer im Verkehr üblichen Frist gelegt werden. Erst ab der Fälligkeit läuft auch die Verjährungsfrist.
Klagt ein Unternehmer sein Entgelt ein, weil die Arbeit aus Gründen auf Ihrer Seite unterblieben ist, muss er nicht selbst behaupten, dass er sich nichts erspart oder anderweitig nichts verdient hat. Solche Einwendungen müssen Sie als Auftraggeber erheben.
Ein Unternehmer muss in der Rechnung nicht für jede Einzelleistung einen eigenen Preis ausweisen. Es genügt, wenn er die erbrachten Leistungen einzeln anführt und dafür ein Gesamtentgelt verlangt, das Sie auf seine Angemessenheit prüfen können.
Hängt die Gegenforderung der beklagten Partei rechtlich mit der Klagsforderung zusammen, darf das Gericht sie nicht vorab mit einem Teilurteil zur Zahlung verpflichten. Einen Teil der Klage, den es für unberechtigt hält, kann das Gericht dagegen stets mit Teilurteil abweisen.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 20.11.2024, 3 R 122/24t-55.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1168 ABGB § 1168a KSchG § 27a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
35 Absätze, 9.980 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Geschäftszahl
8Ob8/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* GmbH, *, vertreten durch die TKT RECHTSANWÄLTE TUSEK KRENN TRUNEZ GMBH in Rohrbach-Berg, wider die beklagte Partei A* D*, vertreten durch die Grünbart Lison Wiesner-Zechmeister Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen 40.268,31 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. November 2024, GZ 3 R 122/24t-55.1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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