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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 Ob 62/16g

Worum es ging: Ab wann bekomme ich Zinsen für Geld aus einem nichtigen Vertrag?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nach diesem Rechtssatz waren Zinsen für einen wegen Nichtigkeit zurückzuzahlenden Geldbetrag erst ab der Zustellung der Klage zu zahlen. Der Oberste Gerichtshof hat diese Ansicht im Jahr 2017 ausdrücklich als überholt bezeichnet. Wie er den Beginn der Zinsen heute beurteilt, geht aus dieser Quelle nicht hervor; verlassen Sie sich daher nicht auf diese Regel.

Ob eine Leistung teilbar ist, richtet sich nach dem Willen beider Vertragsparteien. Maßgeblich ist auch der Wille einer Partei, soweit er dem anderen bei Vertragsabschluss bekannt oder erkennbar war.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Nein. Ein rechtskräftiges Urteil wirkt grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Parteien, ihren Rechtsnachfolgern und den vom Gesetz ausdrücklich einbezogenen Personen. Waren Sie nicht beteiligt, dürfen Sie in einem späteren Verfahren auch das Gegenteil behaupten, weil Ihnen sonst das rechtliche Gehör genommen wäre.

Ist über einen Anspruch rechtskräftig entschieden, darf darüber nicht noch einmal verhandelt und Beweis aufgenommen werden. Diese Bindung gilt aber nur zwischen denselben Parteien und für den Anspruch, über den entschieden wurde. Ein anderer Anspruch ist nur dann gebunden, wenn über ihn ohne die frühere Entscheidung gar nicht entschieden werden kann.

Geheim ist alles, was nur Ihnen oder einem verhältnismäßig kleinen Kreis bekannt ist und nach Ihrem Willen nicht darüber hinaus bekannt werden soll. Geschützt sind allerdings nur Umstände, deren Weitergabe ein berechtigtes Interesse von Ihnen verletzen kann, etwa Angaben aus Ihrem Kreditvertrag.

Erfasst sind Tatsachen, Vorgänge und Verhältnisse tatsächlicher wie rechtlicher Art, die nur einem verhältnismäßig kleinen Personenkreis bekannt sind. Zu wahren sind sie dann, wenn das Interesse, auf das sich das Geheimnis bezieht, das verlangt.

Nein. Ein Geheimnis liegt nur vor, wenn die Tatsache nur einer begrenzten Zahl von Personen bekannt ist und auch bekannt bleiben soll. Das Gesetz selbst sagt nicht, was ein Geheimnis ist; das ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1422 ABGB § 1423 ABGB § 1480 ABGB § 877 ABGB § 879 ABGB § 933

Entscheidungstext

84 Absätze, 46.481 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Geschäftszahl

9Ob62/16g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei F* s.r.o., *, vertreten durch Mag. Thomas Blaho, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* AG, *, vertreten durch HOSP HEGEN Rechtsanwaltspartnerschaft in Salzburg, wegen 61.407,90 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Juni 2016, GZ 3 R 50/16t-21, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. Februar 2016, GZ 7 Cg 77/14f-17, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.265,48 EUR (darin 377,58 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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