Wirkt das Urteil auch gegen mich als Beigetretenen?
betrifft Dritte im Prozess, Kläger, Beklagter
Sind Sie einem fremden Prozess beigetreten, wirkt das Urteil in Ihrem Verhältnis zur Gegenseite nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das ist der Fall, wenn die Rechtskraft auch Ihr Verhältnis zur unterstützten Partei erfasst, wenn das Urteil gegen Sie vollstreckt werden kann oder wenn es dieses Verhältnis sonst mitbestimmt. Nur dann haben Sie die stärkere Stellung im Verfahren.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Die rechtliche Wirksamkeit des Urteiles ist in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner des Hauptprozesses nur dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei durch die erweiterte Rechtskraftwirkung des Urteils mitumfaßt wird oder wenn das Urteil auch gegen den Nebenintervenienten vollstreckt werden kann oder wenn die Tatbestandswirkung des Urteiles auch das Rechtsverhältnis zwischen Nebenintervenienten und Hauptpartei ergreift.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035579 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 4 Ob 3/24f, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 31/16v, 01.03.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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