Bekomme ich Ersatz, wenn mich jemand mutwillig in einen Prozess zieht?
günstig für Obsiegender betrifft Beklagte, Kläger, Parteien
Ja. Hat die unterlegene Seite offenbar mutwillig prozessiert, kann Ihnen das Gericht auf Antrag einen Entschädigungsbetrag zusprechen. Sie können den Schaden wahlweise schon in diesem Verfahren oder mit einer eigenen Klage geltend machen; im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag nicht mehr möglich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1923, zuletzt bestätigt am 02.07.2020 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1923)
Zur Anwendung des § 408 ZPO.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da der Anspruch nach § 408 ZPO ein (eigener) materiellrechtlicher Schadenersatzanspruch ist (SZ 68/115 = JBl 1996, 48 = Miet 47.646/17 = WoBl 1996/27), kommt dessen Geltendmachung in der zweiten Instanz nicht in Betracht.OGH 3 Ob 330/98w, 30.03.1999
- Der durch mutwillige Prozeßführung Geschädigte kann seinen Schaden nach seiner Wahl mit selbständiger Klage oder mit einem Antrag gemäß § 408 Abs 1 ZPO geltend machen (Ablehnung von 6 Ob 220/70, 6 Ob 221/70).OGH 3 Ob 544/95, 14.06.1995
- Schadenersatz wegen mutwilliger Prozeßführung ist grundsätzlich noch im selben Rechtsstreit zu begehren. Daraus folgt das Verbot, solche Ansprüche selbständig einzuklagen, soweit sie bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß hätten geltend gemacht werden können.OGH 6 Ob 220/70, 30.09.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041194 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 4 Ob 5/20v, 02.07.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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