Bekomme ich Geld, wenn die Gegenseite mutwillig prozessiert?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien eines Verfahrens
Die Entschädigung wegen mutwilliger Prozessführung ist keine Strafe, sondern ein echter Schadenersatzanspruch. Sie müssen ihn dem Grunde nach und der Höhe nach beweisen. Nur über die Höhe darf das Gericht nach freiem Ermessen entscheiden und dabei angebotene Beweise übergehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 19.03.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Der Entschädigungsanspruch nach § 408 ZPO stellt keine Mutwillensstrafe oder Buße, sondern einen materiellrechtlichen Schadenersatzanspruch dar, der dem Grunde und der Höhe nach bewiesen werden muss. Der Hinweis auf § 273 ZPO bedeutet nur, dass über die Höhe des Schadens nach freiem Ermessen mit Übergehung der angebotenen Beweise zu entscheiden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Kläger muss den Anspruch daher beziffern.OGH 17 Ob 28/09f, 16.12.2009
- Die Bestimmung schafft keinen neuen Schadenersatzanspruch, sondern setzt Schadenersatzansprüche nach bürgerlichem Recht voraus.OGH 10 ObS 142/07s, 18.12.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041173 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 4 Ob 179/23m, 19.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 5/20v, 02.07.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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