Ist die Entschädigung wegen Mutwillens eine eigene Forderung?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien eines Verfahrens
Die Entschädigung wegen mutwilliger Prozessführung ist ein selbständiger Anspruch mit eigenem Rechtsgrund. Sie zählt nicht zu den Nebenforderungen wie Zinsen oder Kosten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1920, zuletzt bestätigt am 19.03.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1920)
Der Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO ist ein selbständiger Anspruch mit selbständigem Rechtsgrund; er fällt nicht unter die im § 54 JN aufgezählten Nebenforderungen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Entscheidung gemäß § 408 ZPO ist mit Berufung und Revision anzufechten und als selbständiger Streitgegenstand zu werten.OGH 4 Ob 179/23m, 19.03.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041183 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 4 Ob 179/23m, 19.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 5/20v, 02.07.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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