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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.1983

ZPO § 408

§. 408. (1)Findet das Gericht, dass die unterliegende Partei offenbar muthwillig Process geführt hat, so kann es dieselbe auf Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurtheilen. (2)Durch die Verhandlung über diesen Antrag darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht aufgehalten werden. (3)Dieser Entschädigungsbetrag ist vom Gericht nach freier Überzeugung zu bestimmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Hat die unterlegene Seite offenbar mutwillig prozessiert, kann Ihnen das Gericht auf Antrag einen Entschädigungsbetrag zusprechen. Sie können den Schaden wahlweise schon in diesem Verfahren oder mit einer eigenen Klage geltend machen; im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag nicht mehr möglich.

Wenn Ihnen durch eine mutwillige Prozessführung der Gegenseite ein Schaden entsteht, können Sie diesen ersetzt verlangen. Sie haben dabei die Wahl, ob Sie das mit einer eigenen Klage tun oder mit einem Antrag im laufenden Verfahren.

Eine Entschädigung wegen mutwilliger Prozessführung kann nur die Partei bekommen, die gewonnen hat. Kosten, die Sie wegen eines für Sie negativen Ausgangs selbst tragen müssen, können darin nicht enthalten sein. Das gilt auch für einen Zwischenstreit, den Sie verloren haben.

Die Entschädigung wegen mutwilliger Prozessführung ist keine Strafe, sondern ein echter Schadenersatzanspruch. Sie müssen ihn dem Grunde nach und der Höhe nach beweisen. Nur über die Höhe darf das Gericht nach freiem Ermessen entscheiden und dabei angebotene Beweise übergehen.

Nein. Verlangt der Gegner Geld dafür, dass Sie mutwillig prozessiert haben, wird dieser Betrag nicht zu Ihrer Klagsforderung dazugezählt, wenn geprüft wird, ob Sie zum Obersten Gerichtshof gehen dürfen. Er gilt als eigener Streitpunkt und wird auch eigenständig bekämpft.

Die Entschädigung wegen mutwilliger Prozessführung ist ein selbständiger Anspruch mit eigenem Rechtsgrund. Sie zählt nicht zu den Nebenforderungen wie Zinsen oder Kosten.

Ob jemand in einem früheren Verfahren mutwillig gehandelt hat und ob das ausreichend deutlich behauptet wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen sind deshalb in der Regel keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und rechtfertigen den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.

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