Was kann ich verlangen, wenn jemand mein Grundstück beansprucht?
günstig für Eigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Wohnungseigentümer, Mieter
Sie können feststellen lassen, dass das behauptete Recht nicht besteht, den früheren Zustand wiederherstellen lassen, künftige Störungen untersagen lassen und Schadenersatz verlangen. Die Feststellung wirkt nur gegen den Eigentümer des begünstigten Grundstücks, Beseitigung und Unterlassung gegen jeden Störer.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 02.04.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Das Klagebegehren kann auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störung und auf Schadenersatz gerichtet sein. Im Gesetz sind die angeführten einzelnen Ansprüche nicht besonders geregelt. Es spricht nur vom Schutz des Eigentums gegen die Anmaßung einer Servitut.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind.OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
- Hier aber Anschluss des (Wohn-)Gebäudes an diese Kanalleitung und die Zuleitung dessen Abwassers ausschließlich auf und über die Liegenschaft der Beklagten. Durch die Herstellung eines Anschlusses auf der Liegenschaft der Beklagten allein wird noch nicht in die Rechtssphäre des Klägers eingegriffen.OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
- Der eigentumsrechtliche Beseitigungsanspruch gebührt bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Rechtssphäre und ist auf die Entfernung der Störungsstelle gerichtet.OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
- Das auf § 523 ABGB gestützte Klagebegehren kann auch auf die Wiederherstellung des früheren Zustands, also (auch) auf Beseitigung gerichtet sein.OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
- Hier: Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht.OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
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- Hier: Ausschließlich auf sein Eigentumsrecht gestützter Beseitigungsanspruch des Kl (§ 523 ABGB) wegen auf seine Liegenschaft geratenen Gerölls des Nachbarn wegen Untunlichkeit verneint.OGH 1 Ob 62/16y, 24.05.2016
- Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt.OGH 1 Ob 62/16y, 24.05.2016
- Maßt sich der Störer keine Dienstbarkeit an, ist für einen gesonderten Feststellungsanspruch ein rechtliches Interesse erforderlich, das über jenes der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs hinausgeht.OGH 4 Ob 99/12f, 12.06.2012
- Mit der Eigentumsfreiheitsklage kann sich ein Wohnungseigentümer gegen einen anderen wenden, selbst wenn dieser ihn nur mittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt, weil er sein Objekt an den (unmittelbaren) Störer vermietet hat. Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des Mietvertrags zulässig sein.OGH 5 Ob 2/11x, 24.01.2011
- Die negatorische Eigentumsklage zielt auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Eingriffen in fremdes Eigentum ab; ihr Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffs.OGH 4 Ob 250/06b, 13.02.2007
- Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe.OGH 4 Ob 261/02i, 17.12.2002
- Das Klagebegehren auf Feststellung des Nichtbestehens der Servitut kann nur gegen den Eigentümer der herrschenden Sache, jenes auf Wiederherstellung sowie auf Unterlassung künftiger Störungen kann gegen jeden Störer gerichtet sein.OGH 6 Ob 209/00d, 15.03.2001
- Das Begehren kann auf Wiederherstellung des vorigen Zustands beziehungsweise auf Unterlassung künftiger gleichartiger Eingriffe gerichtet sein.OGH 1 Ob 47/00v, 28.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112687 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 17.
- OGH 5 Ob 131/23k, 02.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 6/24z, 05.03.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 229/19h, 28.01.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 65/17w, 26.09.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 198/16b, 22.11.2016, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 88/16a, 22.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 62/16y, 24.05.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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