Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 68/24h
Worum es ging: Kann ich nochmals klagen, wenn ich schon eine einstweilige Verfügung habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie mit einer einstweiligen Verfügung bereits einen Titel, aus dem Sie das Unterlassen erzwingen können, fehlt Ihnen für eine neuerliche Klage auf dasselbe Unterlassen das Rechtsschutzbedürfnis. Auch ein damit verbundener Sicherungsantrag hat dann keinen Erfolg.
Ja. Der vorläufige Schutz Ihres Besitzes bleibt bestehen, bis über das Recht selbst rechtskräftig entschieden ist. Erst mit dieser Entscheidung endet er.
Haben Sie für dieselbe Forderung bereits einen Vergleich oder eine andere vollstreckbare Urkunde, wird Ihre Klage nicht schon deshalb abgewiesen. Die Gegenseite muss den fehlenden Bedarf an Rechtsschutz aber bereits in der ersten Instanz einwenden. Von sich aus muss das Gericht darauf nicht achten.
Solange weder ein anderes Verfahren über dieselbe Sache läuft noch darüber schon endgültig entschieden ist, darf Ihre Klage nicht zurückgewiesen werden. Dass dadurch zwei vollstreckbare Titel entstehen können, ändert daran nichts.
Für jede Klage müssen Sie ein rechtliches Interesse daran haben, dass das Gericht entscheidet. Fehlt dieses Interesse, darf das Gericht Ihrem Begehren nicht stattgeben, auch wenn Sie im Übrigen recht hätten.
Im Besitzstörungsverfahren wird nur vorläufig geklärt, wer eine Sache tatsächlich benutzt hat. Wer wirklich das Recht dazu hat, kann danach noch in einem eigenen Verfahren geklärt werden.
Im Besitzstörungsverfahren wird nur der Zustand wiederhergestellt, der vor der eigenmächtigen Änderung bestanden hat. Ob der Störer dazu ein Recht gehabt hätte, spielt dabei keine Rolle. Deshalb kann vorläufig auch das schwächere Recht gewinnen.
Sie dürfen selbst klagen, solange noch kein vollstreckbarer Titel besteht. Auf den Ausgang eines Verfahrens, das jemand anderer führt, müssen Sie nicht warten. Das gilt besonders dann, wenn verschiedene Anwälte die Ansprüche unterschiedlich begründen und der Ausgang deshalb nicht derselbe sein muss.
Der Schutz aus dem Besitzstörungsverfahren bleibt bestehen, bis in einem Verfahren über das Recht selbst gegenteilig entschieden wird. Eine solche Entscheidung kann auch aus einem Mietrechtsverfahren außerhalb des Streitverfahrens stammen. Ganz weg fällt der Anspruch aber nur, wenn dort ein genau deckungsgleiches Recht festgestellt wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Voitsberg, 03.05.2024, 5 C 97/23y-11
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 12.09.2024, 6 R 95/24w-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 EO § 35 EO § 355 ZPO § 226 ZPO § 454 ZPO § 457 ZPO § 459
Entscheidungstext
40 Absätze, 13.852 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Geschäftszahl
10Ob68/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K*, vertreten durch Mag. Gernot Stitz, Rechtsanwalt in Voitsberg, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch die Peissl & Partner Rechtsanwälte OG in Köflach, wegen Unterlassung (Streitwert: 8.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 12. September 2024, GZ 6 R 95/24w-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 3. Mai 2024, GZ 5 C 97/23y-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich seiner Kostenentscheidung – wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.455,55 EUR (darin 242,59 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.526,75 EUR (darin 166,79 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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