Muss ich im Rechtsmittel einen genauen Betrag angeben?
betrifft Rechtsmittelwerber, Kläger, Beklagter
Grundsätzlich ja. Fehlt die Zahl, schadet das nur dann nicht, wenn aus dem Akt eindeutig und leicht erkennbar ist, welchen Betrag Sie meinen, sodass ein Irrtum über Ihre Absicht oder über den Umfang ausgeschlossen ist.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 18.10.2022 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Nur wenn aus dem Akt eindeutig und leicht festzustellen ist, wie hoch der vom Rechtsmittelwerber gewünschte Betrag sein soll, also Fehler bei der Beurteilung der Absicht des Rechtsmittelwerbers oder bei der Berechnung des Umfanges der Anfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen sind, kann das Fehlen der Angabe eines ziffernmäßigen Betrages im Abänderungsantrag als unschädlich angesehen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es muß sich daher aus dem Antrag und der Begründung der Berufung der Umfang der Anfechtung des Ersturteiles ergeben.OGH 8 Ob 185/82, 14.10.1982
- Hier: Verunstaltungsentschädigung und Schmerzengeld.OGH 8 Ob 221/80, 18.12.1980
- Hier: VerunstaltungsentschädigungOGH 8 Ob 30/78, 14.03.1978
- Wenn der Betrag durch einfache Rechenoperation ermittelt werden kann.OGH 2 Ob 168/75, 11.09.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042147 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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