Muss mein Berufungsantrag genau richtig formuliert sein?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nein. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennbar ist, was Sie erreichen wollen. Auch die Berufungsgründe werden dabei mitberücksichtigt. Ein Vergreifen im Ausdruck schadet nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 18.10.2022 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Der Berufungsantrag zur Abgrenzung des Anfechtungsumfanges bedarf keiner besonderen Formulierung; es genügt, wenn der Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennen lässt, was der Berufungswerber erreichen will. Berufungsgründe und Berufungsantrag stehen in einem logischen Zusammenhang (Fasching ZP IV 170), sodass bei der Beurteilung des Umfanges der Anfechtung auch die Berufungsgründe zu berücksichtigen sind. Ein Vergreifen im Ausdruck bei der Formulierung des Berufungsantrages schadet nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anfechtungserklärung und der Berufungsantrag erfassten sowohl das Zahlungs- als auch das Feststellungsbegehren. Da die Klägerin in ihren Berufungsgründen Mängel zum Grund des Schadenersatzanspruchs geltend machte, bekämpfte sie damit klar erkennbar auch das Feststellungsbegehren, selbst wenn es in den Berufungsgründen nicht ausdrücklich separat angesprochen wurde. (mwN).OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022
- Für die Bestimmbarkeit des Berufungsantrags ist der gesamte Berufungsschriftsatz maßgeblich. Stellt sich etwa heraus, dass der vorhandene Berufungsantrag auf einem offenbaren und unbeabsichtigten Fehler der Partei beruht und ergibt sich der richtige Berufungsantrag eindeutig aus dem Inhalt der Berufungsschrift, ist die Berufung nicht deshalb zurückzuweisen.OGH 2 Ob 122/11x, 08.03.2012
- Das Berufungsgericht hat den Berufungsantrag und die geltend gemachten Rechtsmittelgründe zu beachten.OGH 6 Ob 238/07d, 07.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042142 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 1/18i, 25.04.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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