Muss aus meinem Rechtsmittel hervorgehen, wie viel ich bekämpfe?
günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ja. Aus Antrag und Begründung muss erkennbar sein, in welchem Umfang Sie das Urteil bekämpfen. Ist das nicht klar, wird das Rechtsmittel verworfen. Herangezogen werden darf dafür der gesamte Schriftsatz.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 18.10.2022 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Das Rechtsmittel entspricht nur dann den formellen Erfordernissen, wenn sich aus dem Antrag und der Begründung der Umfang der Anfechtung des Urteiles ergibt; andernfalls ist es zu verwerfen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abweisung nur mit eingeschränktem Betrag bekämpft; nicht ersichtlich, welche abgewiesenen Forderungen in welchem Umfang mit eingeschränktem Pauschalbetrag weiterverfolgt werden.OGH 8 ObA 18/20k, 27.05.2020
- Hier: § 65 AußStrG 2005.OGH 3 Ob 59/08k, 10.04.2008
- Der Umfang der Anfechtung kann auch unter Heranziehung des gesamten Vorbringens ermittelt werden.OGH 3 Ob 59/08k, 10.04.2008
- Begründungslos bleibende Behauptungen genügen nicht.OGH 3 Ob 63/00m, 12.07.2000
- Hier: Ausmaß der begehrten Mäßigung der Konventionalstrafe ist anzuführen.OGH 8 Ob 519/82, 01.07.1982
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die Revision ist trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsmittelerklärung nicht zu verwerfen, wenn sich aus dem Revisionsantrag allein schon ergibt, dass das berufungsgerichtliche Urteil seinem gesamten Umfang nach bekämpft wird, so dass der Umfang der Anfechtung nicht zweifelhaft ist, wobei schon gar nicht aber ein offenbarer Schreibfehler (Berufungsgrund statt Revisionsgrund) zu Verwerfung der Revision führt.OGH 6 Ob 521/81, 27.08.1981
- Auch dann, wenn zu einer bestimmten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in den Gründen der Revisionsschrift nicht Stellung genommen wird und auch eine Revisionserklärung fehlt.OGH 1 Ob 600/77, 06.07.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042160 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 32.
- OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 206/20k, 07.01.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 18/20k, 27.05.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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