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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.10.2022 · Fall aus Tirol

OGH 4 Ob 172/22f

Worum es ging: Prüft das Höchstgericht die Beweise in meinem Exekutionsverfahren nochmals?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof überprüft auch im Exekutionsverfahren nur Rechtsfragen, nicht die Tatsachen. Er geht von dem Sachverhalt aus, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat, und ist an dessen Würdigung gebunden. Anderes gilt nur, wenn die Bescheinigung ausschließlich auf Urkunden beruht.

Ein Eingriff in Ihren Körper ist nur so weit erlaubt, wie Ihre Zustimmung reicht. Wirksam zustimmen können Sie nur, wenn Sie zuvor über Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs aufgeklärt wurden; je gefährlicher der Eingriff, desto weiter reicht die Aufklärungspflicht. Dass eine solche Aufklärung Ihre Stimmung belastet, ist ein Nachteil, der in Kauf genommen werden muss.

Ja. Ein Eingriff, der Ihren Zustand verschlechtert, gilt als Körperverletzung. Hat der Arzt Ihre Zustimmung nicht eingeholt, muss er auch für Folgen einstehen, die bei einwandfreier Behandlung eintreten. Nur wenn der Eingriff so dringend war, dass eine Zustimmung nicht eingeholt werden konnte, gilt das nicht.

Behandelt Sie ein Arzt ohne Ihre Zustimmung oder ohne ausreichende Aufklärung und hat das nachteilige Folgen, haftet er für diese Folgen. Das gilt auch dann, wenn ihm bei der Behandlung selbst kein Fehler unterlaufen ist. Voraussetzung ist, dass Sie sonst nicht eingewilligt hätten.

Wenn aus Ihrem Schriftsatz klar hervorgeht, was Sie wollen, schadet eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht. Geben Sie darin aber genau an, welchen Teil der Entscheidung Sie bekämpfen, gilt auch nur dieser Teil als angefochten. Aus der Begründung allein lässt sich dann nicht ableiten, dass Sie die ganze Entscheidung bekämpfen.

Wurde die Aufklärungspflicht verletzt, muss der Arzt oder der Träger des Krankenhauses beweisen, dass Sie der Operation auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätten. Bei minderjährigen Patienten gilt das für die Zustimmung der Eltern oder des Gerichts.

Schon die bloße Möglichkeit künftiger Schäden aus dem Unfall rechtfertigt eine Feststellungsklage. Sie verhindert, dass Ihre Ansprüche verjähren, erspart Ihnen spätere Beweisschwierigkeiten und klärt die Haftung dem Grunde und dem Umfang nach, einschließlich eines allfälligen Mitverschuldens.

Ihr Interesse an der Feststellung fällt erst weg, wenn feststeht, dass aus dem Ereignis keine weiteren Schäden mehr zu erwarten sind. Bleibt die Möglichkeit künftiger Schäden offen, dürfen Sie die Feststellung verlangen. Wie schwer die Spätfolgen wären, ist dabei ohne Bedeutung.

Nein, nicht zwingend. Fehlt die ausdrückliche Erklärung, in welchem Umfang das Urteil bekämpft wird, schadet das nicht, wenn sich dieser Umfang aus den Anträgen und der Begründung des Rechtsmittels ergibt.

Nein, solange Ihre Ausführungen deutlich erkennen lassen, was Sie beanstanden. Das Rechtsmittel wird als Ganzes betrachtet; das Gericht ordnet Ihre Rügen dann selbst dem richtigen Anfechtungsgrund zu. Die Gründe müssen auch nicht namentlich bezeichnet werden.

Nein. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennbar ist, was Sie erreichen wollen. Auch die Berufungsgründe werden dabei mitberücksichtigt. Ein Vergreifen im Ausdruck schadet nicht.

Grundsätzlich ja. Fehlt die Zahl, schadet das nur dann nicht, wenn aus dem Akt eindeutig und leicht erkennbar ist, welchen Betrag Sie meinen, sodass ein Irrtum über Ihre Absicht oder über den Umfang ausgeschlossen ist.

Ja. Aus Antrag und Begründung muss erkennbar sein, in welchem Umfang Sie das Urteil bekämpfen. Ist das nicht klar, wird das Rechtsmittel verworfen. Herangezogen werden darf dafür der gesamte Schriftsatz.

Beruht der Antrag in Ihrer Berufung auf einem offenbaren Fehler, darf die Berufung deswegen nicht zurückgewiesen werden. Voraussetzung ist, dass sich aus den angeführten Gründen klar ergibt, was Sie eigentlich erreichen wollen.

Nein. Ein zu strenger Maßstab wird zwar nicht angelegt: Ihr Antrag muss nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, es genügt, wenn sich aus der Berufung eindeutig ergibt, welche Entscheidung Sie anstreben. Fehlt der Antrag aber ganz, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, ihn für Sie nachzutragen.

Haben Sie statt einer Abänderung die Aufhebung beantragt, muss das nicht verbessert werden. Das gilt, wenn nach dem Inhalt Ihres Rechtsmittels kein Zweifel daran bestehen kann, welche Änderung Sie anstreben.

Wurde die Aufklärung verletzt, muss der Arzt oder der Krankenhausträger beweisen, dass Sie auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätten. Der Grund liegt darin, dass er sich damit auf einen Umstand beruft, der den Eingriff erst rechtmäßig macht. Bleibt das offen, geht es zu seinen Lasten.

Nicht unbedingt. Ergibt sich aus Ihrer Anfechtungserklärung und den Ausführungen zweifelsfrei, in welchem Umfang Sie das Urteil bekämpfen, schadet auch ein verfehlter Antrag nicht. Das gilt für die Berufung ebenso wie für die Revision.

Grundlage der Haftung wegen fehlender Aufklärung ist Ihr Recht, selbst über Ihren Körper zu bestimmen. Sie müssen in die konkrete Behandlung einwilligen, und dafür braucht es zuvor eine entsprechende Aufklärung. Fehlt sie, ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn sie medizinisch geboten war und fehlerfrei durchgeführt wurde.

Ja, zwei Wochen. Diese Frist ist keine bloße Ordnungsvorschrift wie die Dokumentationspflicht oder das Gebot der Schriftlichkeit. Wird der Eingriff schon vor Ablauf der Frist durchgeführt, gilt die ästhetische Behandlung oder Operation als rechtswidriger Eingriff in Ihre körperliche Unversehrtheit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 228 ZPO § 467 ZPO § 52

Entscheidungstext

56 Absätze, 14.606 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Geschäftszahl

4Ob172/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka und die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 19.680 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Mai 2022, GZ 1 R 37/22h-63, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28. Dezember 2021, GZ 18 Cg 41/21k-53, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben, die Urteile der Vorinstanzen zum Feststellungsbegehren werden aufgehoben, und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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