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Schadet mir eine falsche Bezeichnung meiner Anfechtungsgründe?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Rechtsmittelwerber, Kläger, Beklagter
Nein, solange Ihre Ausführungen deutlich erkennen lassen, was Sie beanstanden. Das Rechtsmittel wird als Ganzes betrachtet; das Gericht ordnet Ihre Rügen dann selbst dem richtigen Anfechtungsgrund zu. Die Gründe müssen auch nicht namentlich bezeichnet werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 27.02.2023 (88 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1955)

Eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe gereicht dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041851 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 88.

Im Gesetz

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