Ist es ein Fehler, wenn das Gericht ein unpassendes Urteil zitiert?
betrifft Kläger, Beklagte, Revisionswerber
Zitiert ein Gericht eine an sich richtige Rechtsprechung, ohne zu prüfen, ob sie auf Ihren Fall überhaupt passt, und ordnet es den Sachverhalt falsch darunter ein, weicht es damit von der Rechtsprechung des Höchstgerichts ab. Das steht einem bewussten Abgehen gleich. Damit liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor, die eine Revision zulässig macht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Das bloße Zitat einer richtigen Rechtsprechung, die aber nicht daraufhin untersucht wird, ob sie überhaupt auf den vorliegenden Fall paßt, und eine falsche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter eine solche Rechtsprechung ist ebenso ein Abweichen von der Rechtsprechung des OGH, wie wenn von dieser Rechtsprechung ausdrücklich und bewußt abgegangen worden wäre. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sind damit erfüllt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042689 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 8 ObA 36/25i, 21.10.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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