Kann ich wegen eines Rechenfehlers zum Höchstgericht gehen?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Nein. Ein offensichtlicher Fehler in der Entscheidung, der durch eine Berichtigung behoben werden kann, ist allein noch keine erhebliche Rechtsfrage. Das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof wird deshalb nicht schon aus diesem Grund zulässig; die Entscheidung kann aber aus Anlass des Rechtsmittels berichtigt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 13.03.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (§ 502 Abs 1 ZPO) wird nicht allein dadurch begründet, dass eine Entscheidung der Vorinstanzen eine offenkundige Unrichtigkeit aufweist, die einer Berichtigung nach § 419 ZPO zugänglich ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In diesem Fall kann eine Entscheidung der Vorinstanzen aus Anlass einer Revision berichtigt werden. Hier: Zurückweisung.OGH 2 Ob 169/20x, 14.10.2020
- Hier: Rechenfehler.OGH 5 Ob 14/18x, 13.03.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123320 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 14/18x, 13.03.2018
Im Gesetz
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