Kann der Oberste Gerichtshof meinen Fall trotzdem ablehnen?
günstig für Revisionsgegner betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer bestimmten Rechtsfrage zugelassen, kommt es auf diese Frage aber gar nicht mehr an, so liegen die Voraussetzungen für eine Revision nicht vor. Das gilt, wenn auch sonst keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Hängt die Entscheidung des OGH nicht mehr von jener Rechtsfrage ab, die das Berufungsgericht für die Begründung seines Zulassungsausspruches angeführt hat, und ist nicht ersichtlich, welche andere Rechtsfrage im vorliegenden Fall eine Entscheidung des OGH im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO rechtfertigen soll, so liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hängt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht von jener Rechtsfrage ab, die das Rekursgericht für die Begründung seines Zulassungsausspruchs angeführt hat, und ist nicht ersichtlich, welche andere Rechtsfrage eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG rechtfertigen soll, so ist der Revisionsrekurs unzulässig.OGH 5 Ob 70/09v, 28.04.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042733 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 4 Ob 202/24w, 22.07.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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