OGH 4 Ob 202/24w
Worum es ging: Wer zahlt die Kosten des Streits über die Zuständigkeit des Gerichts?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.
Ja. Auch im Rekursverfahren dürfen Sie keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Ausgenommen sind Umstände, die das Gericht ohnehin von Amts wegen beachten muss, etwa die Voraussetzungen für das Verfahren selbst.
Der Oberste Gerichtshof ist nicht daran gebunden, wie das Berufungsgericht die Zulässigkeit beurteilt hat. Er bezieht in seine Prüfung auch die übrigen Rechtsfragen ein, die Sie in Ihrem Rechtsmittel angesprochen haben, weil Sie darin nicht beschränkt sind.
Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer bestimmten Rechtsfrage zugelassen, kommt es auf diese Frage aber gar nicht mehr an, so liegen die Voraussetzungen für eine Revision nicht vor. Das gilt, wenn auch sonst keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar ist.
Was ein Vertrag oder ein Anspruch aus einem Vertrag ist, wird bei grenzüberschreitenden Fällen einheitlich für alle beteiligten Staaten bestimmt und nicht nach dem Recht eines einzelnen Landes. Damit sollen für alle Betroffenen möglichst gleiche Rechte und Pflichten gelten. Schwierigkeiten bei der Erfüllung eines Vertrags sollen möglichst vor ein einziges Gericht kommen, nämlich das Gericht am Erfüllungsort.
Die Sonderregeln für Verbraucher sollen Sie als wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Vertragspartei schützen. Ihnen soll der Entschluss zur Klage nicht dadurch erschwert werden, dass Sie im Land Ihres Vertragspartners klagen müssten. Diese Regeln gelten für private Endverbraucher, die nicht beruflich oder gewerblich handeln und einen der dort genannten Verträge geschlossen haben.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Ja. Der Begriff wird europaweit einheitlich verstanden und umfasst auch Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen. Ebenso zählen Rückforderungen dazu, die sich aus einem nichtigen Vertrag ergeben.
Manche Tatsachen sind sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die Begründetheit des Anspruchs wichtig. Für die Zuständigkeitsprüfung genügt es, dass Ihr Klagevorbringen schlüssig ist. So wird die Prüfung der Zuständigkeit nicht schon mit einer weitgehenden Sachprüfung belastet.
Hängt die Entscheidung von einer Frage des Unionsrechts ab, kann der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden, wenn dem Gericht zweiter Instanz dabei ein schwerer Fehler unterlaufen ist. Maßstab ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Für Verträge, die ein Verbraucher geschlossen hat, gehen die besonderen Verbraucherregeln den allgemeinen Regeln für Vertragsklagen vor. Die allgemeine Regel betrifft Klagen aus Vertrag überhaupt, die Verbraucherregel nur bestimmte Arten von Verträgen eines Verbrauchers.
Haben Sie als Verbraucher ein Wertpapier bei einem gewerblich handelnden Dritten erworben und mit dem Herausgeber selbst keinen Vertrag geschlossen, können Sie sich für eine Klage gegen den Herausgeber nicht auf den Verbrauchergerichtsstand berufen. Eine Kette von Verträgen genügt dafür nicht. Das gilt auch für Ansprüche aus den Anleihebedingungen, aus verletzten Informations- und Kontrollpflichten und aus der Prospekthaftung.
Der besondere Gerichtsstand für Verbraucher setzt voraus, dass zwischen den Streitteilen eine vertragliche Beziehung besteht, und zwar eine unmittelbare. Ansprüche, die nicht aus einem Vertrag, sondern aus einer Schädigung stammen, fallen nicht darunter.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg, 27.08.2024, 10 Cg 15/24a-18
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 30.09.2024, 11 R 148/24a-32
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ZPO § 477 ZPO § 50 ZPO § 528
Entscheidungstext
41 Absätze, 12.007 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Geschäftszahl
4Ob202/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Annerl, Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * Limited, * Zypern, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, und 2. * NV, * Curaçao, Niederländische Antillen, wegen 20.519 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2024, GZ 11 R 148/24a-32, womit der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. August 2024, GZ 10 Cg 15/24a-18, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).