Kann ich auch den Zinsenzuspruch beim Höchstgericht bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagter, Gläubiger, Schuldner
Ja. Übersteigt der Wert dessen, worüber das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, die gesetzliche Grenze, dürfen Sie die Entscheidung zur Gänze bekämpfen. Dazu gehört auch der Ausspruch über die Zinsen. Ob das Urteil bestätigt oder abgeändert wurde, spielt dabei keine Rolle.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 12.07.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, fünfzigtausend Schilling übersteigt, dann ist es gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz das erstgerichtliche Urteil zur Gänze oder zum Teil bzw in welchem Ausmaß bestätigt oder abändert. In solchen Fällen kann auch der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über das Zinsenbegehren zulässigerweise bekämpft werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, ist jener der Entscheidung des Berufungsgerichts, gleichgültig, ob das erstgerichtliche Urteil zur Gänze oder zum Teil bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wurde (JBl 1993, 794).OGH 1 Ob 2220/96v, 26.07.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042994 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 98/21d, 12.07.2021, Fall aus Tirol
Genannte Normen
ZPO idF WGN 1989 §502 Abs2 K
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