OGH 5 Ob 98/21d
Worum es ging: Darf ich im letzten Rechtszug noch etwas Neues einwenden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Neue Einwendungen rechtlicher Art können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr vorbringen, wenn die dafür nötigen Tatsachen in erster Instanz nicht besprochen wurden. Für neues Tatsachenvorbringen gilt dasselbe.
Ja. Übersteigt der Wert dessen, worüber das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, die gesetzliche Grenze, dürfen Sie die Entscheidung zur Gänze bekämpfen. Dazu gehört auch der Ausspruch über die Zinsen. Ob das Urteil bestätigt oder abgeändert wurde, spielt dabei keine Rolle.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Liegt die gesamte Hydraulik des Stapelparkers nicht in einem Raum, der zu einem Wohnungseigentumsobjekt gehört, sondern auf einer allgemeinen Fläche, ist der Mechanismus ein allgemeiner Teil der Liegenschaft. Die Kosten treffen dann nicht Sie allein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 19.08.2020, 51 C 1203/19a-16
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 24.02.2021, 1 R 176/20v-20
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1042 JN § 55 WEG 2002 § 32 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a
Entscheidungstext
35 Absätze, 11.522 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.07.2021
Geschäftszahl
5Ob98/21d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft *****, vertreten durch I***** GmbH, *****, diese vertreten durch Mag. Thomas Anker, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei ***** OG, *****, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalts KG in Innsbruck, wegen 11.446,90 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 4.288 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Februar 2021, GZ 1 R 176/20v-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 19. August 2020, GZ 51 C 1203/19a-16, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).