Kann ich zum Höchstgericht, wenn mein Antrag zurückgewiesen wurde?
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts, mit der das Vorliegen eines Prozesshindernisses verneint wird, ist unter den Bedingungen des § 528 ZPO anfechtbar.OGH 8 Ob 72/12i, 28.06.2012
- Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach § 528 ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des § 519 ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht.OGH 4 Ob 160/11z, 20.12.2011
- Zur neueren Rechtsprechung, welche eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO im Rekursverfahren ablehhnt, vgl. auch RS0121604.OGH 8 ObA 33/08y, 10.07.2008
- Mit Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Entscheidung 7 Ob 281/06h und Verweisen auf die herrschende Lehre.OGH 8 ObA 33/08y, 10.07.2008
- Hier: Zuständigkeit nach Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO vom Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bejaht (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH zum „gewöhnlichen Arbeitsort").OGH 8 ObA 33/08y, 10.07.2008
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- Analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO im Rekursverfahren verneint.OGH 8 ObA 33/08y, 10.07.2008
- Hier: Verfahren nach dem FBG. Im neuen Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsrekurs neuerlich geltend gemacht werden.OGH 6 Ob 132/07s, 13.09.2007
- Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO nicht in Betracht.OGH 6 Ob 276/06s, 21.12.2006
- Hier: Verfahren nach der ZPO, jedoch Darstellung der Rechtsprechung zu dieser Frage.OGH 4 Ob 218/06x, 21.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120715 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 10 Ob 6/25t, 26.06.2025
- OGH 2 Ob 16/25d, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 72/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.
Nur eingeschränkt. Ein Abänderungsantrag soll eine falsche Tatsachengrundlage beseitigen, nicht eigene Fehler in der Verfahrensführung reparieren. Sie müssen selbst behaupten und beweisen, dass Sie die neuen Beweismittel ohne Ihr Verschulden nicht schon im Hauptverfahren vorbringen konnten; sonst wird der Antrag zurückgewiesen.