Zählen Zinsen und Kosten für die Wertgrenze beim Rechtsmittel?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Nein. Werden Zinsen und Kosten neben einer Hauptforderung geltend gemacht, bleiben sie bei der Frage, ob eine Revision zulässig ist, außer Betracht. Richtet sich das Rechtsmittel nur gegen die zugesprochenen Zinsen, ist allein der übrige Entscheidungsgegenstand maßgeblich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 08.04.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Zinsen und Kosten, die als Nebenforderungen (neben einer Hauptforderung) geltend gemacht werden, bleiben bei der Frage der Zulässigkeit der Revision unberücksichtigt. Hier: Als Konkursforderung begehrte Prozeßkosten aus der Zeit vor der Konkurseröffnung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Richtet sich die Revision nur gegen den Zinsenzuspruch, ist für die Revisionszulässigkeit ausschließlich der übrige Entscheidungsgegenstand maßgeblich.OGH 2 Ob 88/17f, 20.06.2017
- Hier: Klagskosten und Exekutionskosten aus einem Vorprozess.OGH 7 Ob 163/01y, 29.04.2002
- Hier: Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Provisorialverfahren.OGH 2 Ob 169/00t, 29.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108266 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 34/21t, 08.04.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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