Ist es ein Fehler, wenn Feststellungen als unwesentlich übergangen werden?
günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Kläger, Beklagter
Nein. Der Grundsatz, dass das Berufungsgericht Beweise selbst aufnehmen muss, ist nur verletzt, wenn es von Feststellungen abgeht oder eigene hinzufügt, ohne die Beweise zu wiederholen. Übernimmt es Feststellungen bloß nicht, weil es sie für unwesentlich hält, kann darin ein anderer Fehler liegen, wenn sie in Wahrheit wichtig waren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 12.12.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht oder ergänzende Feststellungen trifft, nicht aber, wenn es bestimmte Feststellungen des Erstgerichtes nicht übernimmt, weil es sie für die Entscheidung nicht wesentlich hält. Dies könnte einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmangel begründen, wenn der vom Erstgericht festgestellte, vom Berufungsgericht aber nicht übernommene Sachverhalt für die Entscheidung wesentlich wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Will das Berufungsgericht aber über den erstinstanzlichen Sachverhalt hinaus weitere Feststellungen treffen, ist es selbst zur Beweisergänzung bzw Beweiswiederholung verpflichtet, andernfalls verletzt es die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme.OGH 10 Ob 32/17d, 14.11.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043176 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 204/24z, 12.12.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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