Ist es ein Fehler, wenn unwichtige Feststellungen ungeprüft bleiben?
betrifft Kläger, Beklagter, Berufungswerber
Das Berufungsverfahren ist nur dann mangelhaft, wenn das Gericht Einwände gegen wichtige Feststellungen nicht behandelt hat. Betreffen die Einwände Feststellungen, auf die es rechtlich nicht ankommt, muss das Gericht dazu nichts sagen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Der Grundsatz, daß das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, wenn sich das Berufungsgericht mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung nicht befaßt hat, kommt nur dann zum Tragen, wenn die Beweisrüge entscheidungserhebliche Feststellungen betrifft. Werden dagegen Feststellungen des Erstrichters angefochten, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind, ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043190 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 3 Ob 25/26m, 29.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 195/20t, 16.03.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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