Kann ich Feststellungen angreifen, weil ich sie für unlogisch halte?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ja, aber nur in engen Grenzen. Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie beim Obersten Gerichtshof nur bekämpfen, wenn die Schlussfolgerung gegen die Gesetze des Denkens oder der Erfahrung verstößt. Dass auch ein anderer Schluss möglich gewesen wäre, genügt nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 27.09.2017 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Mit dem Revisionsgrund nach Z 4 können die tatsächlichen Feststellungen der Untergerichte nur angefochten werden, soweit sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die gegen Gesetze des Denkens und der Erfahrung verstoßen. Für diesen Revisionsgrund reicht es nicht aus, dass eine hienach einwandfreie Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes durch eine andere ebenfalls als möglich anzuerkennende ersetzt werden kann. (vgl RG vom 22.10.1941, IV 121/41).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein solcher Verstoß liegt nur dann vor, wenn die logische oder sprachliche Operation des Gerichts zur Gewinnung seiner Beweiswürdigung bereits in abstracto logisch oder sprachlich unmöglich war.OGH 9 Ob 4/00d, 26.01.2000
- Gilt auch im Verfahren über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind.OGH 6 Ob 730/82, 01.09.1982
- So auch schon 6 Ob 352/59 und 4 Ob 118/60OGH 4 Ob 508/69, 11.02.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043307 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 44.
- OGH 9 ObA 104/17k, 27.09.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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