Schadet mir ein Versehen im Antrag meines Rechtsmittels?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Hat sich im Antrag Ihres Rechtsmittels offensichtlich ein Versehen im Ausdruck eingeschlichen, schadet Ihnen das nicht. Voraussetzung ist, dass klar erkennbar bleibt, was Sie tatsächlich erreichen wollen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 26.05.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Unrichtiger Revisionsantrag schadet nicht, wenn klar ist, daß sich der Kläger nur versehentlich im Ausdruck vergriffen hat (hier: Kläger beantragt die Abweisung des Klagebegehrens).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob die Berufungsausführungen erkennen lassen, dass und welche Abänderung des angefochtenen Urteils vom Kläger angestrebt wird, hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.OGH 7 Ob 272/07m, 23.01.2008
- Hier: Berufungsantrag.OGH 7 Ob 272/07m, 23.01.2008
- Beklagter beantragt "der Berufung des Beklagten keine Folge zu geben".OGH 6 Ob 571/78, 06.04.1978
- Sofern sich aus dem Gesamtinhalt der Rechtsmittelschrift eindeutig ergibt, was der Rechtsmittelwerber anstrebt.OGH 7 Ob 18/76, 18.03.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043632 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 8 ObA 14/25d, 26.05.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Fehlerhafter Rechtsmittelantrag
Verfahrensrecht · Fehlerhafter Berufungsantrag
Verfahrensrecht · Fehlender Antrag in der Revision
Verfahrensrecht · Falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels
Verfahrensrecht · Falsch bezeichnete Anfechtungsgründe