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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.05.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 14/25d

Worum es ging: Kann eine freiwillige Leistung meines Arbeitgebers zum Anspruch werden?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob Ihr Arbeitgeber eine Wohlfahrtseinrichtung schafft oder wieder auflöst, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Freiwillige Sozialleistungen, die nicht zu einer solchen Einrichtung gehören, können jedoch durch schlüssiges Verhalten Teil Ihres Arbeitsvertrags werden. Dann verlieren sie ihren freiwilligen Charakter und werden verbindlich.

Bietet ein Betrieb seinen Beschäftigten von sich aus dauerhaft Darlehen für Wohnraum oder für die Verbesserung von Wohnraum an, kann das eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung sein. Voraussetzung ist ein Mindestmaß an Organisation und fester Einrichtung. Außerdem muss dem Betriebsrat dabei ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt worden sein.

Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.

Beruht der Antrag in Ihrer Berufung auf einem offenbaren Fehler, darf die Berufung deswegen nicht zurückgewiesen werden. Voraussetzung ist, dass sich aus den angeführten Gründen klar ergibt, was Sie eigentlich erreichen wollen.

Nein. Ein zu strenger Maßstab wird zwar nicht angelegt: Ihr Antrag muss nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, es genügt, wenn sich aus der Berufung eindeutig ergibt, welche Entscheidung Sie anstreben. Fehlt der Antrag aber ganz, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, ihn für Sie nachzutragen.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Hat sich im Antrag Ihres Rechtsmittels offensichtlich ein Versehen im Ausdruck eingeschlichen, schadet Ihnen das nicht. Voraussetzung ist, dass klar erkennbar bleibt, was Sie tatsächlich erreichen wollen.

Haben Sie statt einer Abänderung die Aufhebung beantragt, muss das nicht verbessert werden. Das gilt, wenn nach dem Inhalt Ihres Rechtsmittels kein Zweifel daran bestehen kann, welche Änderung Sie anstreben.

Als betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen kommen typischerweise Kantinen, Werksläden, Kindergärten, Sport- und Fitnesseinrichtungen, Werkskinos, Erholungs- und Urlaubsheime oder Pendlerbusse in Betracht. Auch die kostenlose Ausgabe von Milch zum Schutz vor Gesundheitsgefährdung an bestimmten Arbeitsplätzen zählt dazu, wenn sie ausreichend fest eingerichtet ist.

Ein Betriebszahnarzt ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die eine feste Einrichtung im Betrieb verlangt und deshalb nicht zum Anspruch aus Ihrem einzelnen Arbeitsvertrag werden kann. Dass der Arbeitgeber eine solche Einrichtung weiterführen muss, lässt sich wirksam nur durch eine Betriebsvereinbarung festlegen. Davon unabhängig kann der Betriebsrat die Auflösung anfechten.

Ja, wenn die Wohnungen entsprechend organisiert und eingerichtet sind, gelten sie als Wohlfahrtseinrichtung des Betriebs. Die Vergabe an die Beschäftigten ist dann Teil der Verwaltung dieser Einrichtung. Auch eine eigene Wohnungsgesellschaft im Eigentum des Arbeitgebers wird dadurch zur Wohlfahrtseinrichtung.

Für eine Werkswohnung muss der Betriebsinhaber über die Wohnung verfügen können und es muss ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis bestehen. Nicht notwendig ist, dass Sie weniger als das angemessene Entgelt zahlen. Eine günstigere Vergabe ist bloß möglich, aber keine Voraussetzung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 50 ArbVG § 38 ArbVG § 88a ArbVG § 93 ArbVG § 94 ArbVG § 95 ArbVG § 97

Entscheidungstext

59 Absätze, 28.275 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Geschäftszahl

8ObA14/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Konzernvertretung *, vertreten durch die Specht & Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anfechtung nach § 95 Abs 3 ArbVG, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 2025, GZ 10 Ra 48/24p-26.2, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11. Juli 2024, GZ 35 Cga 153/23k-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.977,90 EUR (darin 329,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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