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Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel falsch bezeichne?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Bezeichnen Sie Ihr Rechtsmittel falsch, hat das keine nachteiligen Folgen, solange die Eingabe sonst alle inhaltlichen Erfordernisse eines zulässigen Rechtsmittels erfüllt. Dass Angaben zum Umfang der Anfechtung und ein förmlicher Antrag fehlten, war hier kein Inhaltsmangel.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 10.08.2023 (8 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1972)

Die bloß unrichtige Benennung des Rechtsmittels bleibt ohne nachteilige Folgen, wenn das Rechtsmittel sonst alle Inhaltserfordernisse eines statthaften Rechtsmittels aufweist (Fasching IV 21). Daß die Rechtsmittelschrift diesbezüglich keine Erklärung über den Umfang der Anfechtung und keinen Rechtsmittelantrag enthielt, stellte keinen Inhaltsmangel dar (JBl 1961,34, SZ 37/170).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036652 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

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