Kann ich mich wehren, wenn der Akt zurückgeschickt wird?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nein. Schickt das Rechtsmittelgericht den Akt an das Erstgericht zurück, damit dieses noch Erhebungen durchführt, ist das nur ein gerichtsinterner Vorgang. Gegen einen solchen Auftrag steht Ihnen kein Rechtsmittel zu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 17.07.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Der dem Erstgericht vom Berufungsgericht erteilte Auftrag, von Amts wegen das Vorliegen einer Nichtigkeit im Sinne des RatenG zu prüfen und hierüber durch Beschluss zu entscheiden, ist überhaupt kein Beschluss des Berufungsgerichtes im Sinne des § 514 ZPO, sondern bloß ein von diesem Gericht dem Erstgericht erteilter Auftrag, also ein gerichtsinterner Vorgang, gegen den den Parteien ein Rechtsmittel nicht zusteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückstellung des Akts an das Erstgericht zur Durchführung von Erhebungen gemäß § 526 Abs 1 ZPO.OGH 3 Ob 139/18i, 14.08.2018
- Die Rückleitung des Aktes an das Erstgericht mit dem Auftrag, der Vorbereitung der Rekursentscheidung dienende Erhebungen (zB zum Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes) vorzunehmen, wird von der Rechtsprechung als interne Verfügung und nicht als verfahrensrechtliche Entscheidung oder Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren angesehen.OGH 4 Ob 137/18b, 17.07.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043737 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 4 Ob 137/18b, 17.07.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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