Was rüge ich, wenn die Begründung nicht zum Akt passt?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Verneint das Berufungsgericht einen Fehler des Erstgerichts mit einer Begründung, die im Akt keine Deckung findet, ist das keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, sondern ein Mangel des Berufungsverfahrens. Genau so müssen Sie es in Ihrem Rechtsmittel geltend machen, damit der Oberste Gerichtshof es aufgreift.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 18.08.2026 (52 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung des Vorliegens eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht bildet nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, sondern der Mangelhaftigkeit (SZ 38/120, 1 Ob 160/72, 3 Ob 224/74).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterbliebene Aufnahme eines Sachverständigenbeweises.OGH 1 Ob 38/25g, 24.06.2025
- Nur dann, wenn das Berufungsgericht wegen unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte, ist sie vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen.OGH 10 Ob 30/13d, 25.06.2013
- Hier: Aktenwidrige Außerachtlassung eines Vorbringens vor der Schlichtungsstelle (§ 39 MRG).OGH 5 Ob 143/08b, 14.07.2008
- Die durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Rekursgericht begründet nicht den Revisionsrekursgrund der Aktenwidrigkeit nach § 66 Abs 1 Z 3 AußStrG, sondern jenen der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens im Sinn des § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG.OGH 5 Ob 143/08b, 14.07.2008
- Hat das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen, liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor, der als Feststellungsmangel in der Revision (mittels Rechtsrüge) geltend zu machen ist.OGH 10 ObS 350/00v, 30.01.2001
- Beruht die Verneinung des Verfahrensmangels auf einer aktenwidrigen Grundlage, ist sie vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen.OGH 7 Ob 368/97m, 27.01.1998
- Hier: Erweist sich, das eingeholte Gutachten aus einem Grunde, der nicht im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare freie Würdigung der Überzeugungskraft eines Gutachtens betrifft, als ungenügend, da in Widerspruch zu anderen erstgerichtlichen Feststellungen.OGH 1 Ob 42/79, 30.01.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043166 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 52.
- OGH 7 Ob 67/26t, 18.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 75/26i, 20.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 192/25y, 15.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 38/25g, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 122/24h, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 72/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 47/24p, 26.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 93/23a, 18.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 146/23m, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 142/23w, 17.10.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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