OGH 4 Ob 137/18b
Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn der Akt zurückgeschickt wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Schickt das Rechtsmittelgericht den Akt an das Erstgericht zurück, damit dieses noch Erhebungen durchführt, ist das nur ein gerichtsinterner Vorgang. Gegen einen solchen Auftrag steht Ihnen kein Rechtsmittel zu.
Nein. Auch wenn das Gericht zweiter Instanz Ihren Rekurs bloß zurückweist, gelten für den weiteren Weg zum Obersten Gerichtshof dieselben strengen Schranken wie sonst. Sie müssen dafür eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigen.
Nein. Anfechtbar ist nur, was tatsächlich eine Entscheidung ist, also eine Erklärung, mit der das Gericht in der vorgesehenen Form über eine Verfahrensfrage oder über ein Rechtsschutzbegehren abspricht. Fehlt einer Erklärung dieser Charakter, hilft es nichts, dass sie fälschlich als Beschluss bezeichnet wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 23.04.2018, 1 R 74/18a-22
Zitierte Paragrafen
EO § 78 ZPO § 425 ZPO § 514 ZPO § 528 ZPO § 6
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.071 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.07.2018
Geschäftszahl
4Ob137/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. F***** L*****, vertreten durch Dr. Georg Petritsch, Rechtsanwalt in Bad Aussee, gegen die beklagte Partei J***** W*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, Duldung und Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 12.900 EUR), über den „Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Rückleitungsbeschluss des Landesgerichts Leoben vom 23. April 2018, GZ 1 R 74/18a-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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