Reicht ein falsch wiedergegebener Akteninhalt für mein Rechtsmittel?
betrifft Rechtsmittelwerber, Kläger, Beklagter
Nein, nicht in jedem Fall. Hat das Berufungsgericht den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben, führt das nur dann zum Erfolg, wenn dieser Fehler die Entscheidungsgrundlage tatsächlich verändert hat. Ohne Bedeutung für das Ergebnis bleibt er wirkungslos.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 28.02.2023 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die unterlaufene Aktenwidrigkeit die Entscheidungsgrundlagen des Berufungsgerichtes verändert hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Außerstreitiges Verfahren nach §§ 8 Abs 2, 37 Abs 1 Z 5 MRG.OGH 5 Ob 160/09d, 01.09.2009
- Der Aktenwidrigkeit muss eine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen.OGH 5 Ob 160/09d, 01.09.2009
- Die Nichtbeachtung tatsächlicher Behauptungen kann unter Umständen einen Verfahrensmangel oder Feststellungsmangel begründen (3 Ob 531/81).OGH 7 Ob 523/89, 23.02.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043271 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 25.
- OGH 4 Ob 210/22v, 28.02.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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