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Muss ich begründen, warum mich die Entscheidung benachteiligt?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nein. Ob eine Entscheidung für Sie nachteilig ist und Sie deshalb ein Rechtsmittel erheben dürfen, prüft das Gericht von sich aus. Sie müssen das weder behaupten noch nachweisen. Nachteilig ist eine Entscheidung schon dann, wenn sie objektiv betrachtet auch nur in einer ihrer Wirkungen zu Ihrem Nachteil ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 05.08.2016 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Bei der Prüfung, ob die Beschwer und damit die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegeben ist, muß entweder vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung oder - soweit ein solcher vorliegt - vom Antrag (des Rechtsmittelwerbers) und vom Inhalt der hierüber getroffenen angefochtenen Entscheidung ausgegangen werden. Im erstgenannten Fall liegt die Beschwer dann vor, wenn die Entscheidung, nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet und ohne Überprüfung der sachlichen Einwände des Rechtsmittelwerbers, für diesen auch nur durch eine ihrer Rechtswirkungen nachteilig ist ("materielle Beschwer", Fasching IV S 15 f). Die Prüfung, ob die Beschwer nach diesen Grundsätzen gegeben ist, muß das Rechtsmittelgericht stets vom Amts wegen vornehmen. Der Rechtsmittelwerber muß das Vorliegen dieser Voraussetzung für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels daher weder behaupten noch bescheinigen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043773 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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