Nützt mir ein Rechtsmittel, wenn nur die Begründung verbessert werden soll?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Beteiligte
Nein. Wer den Spruch der Entscheidung nicht angreift, sondern nur einzelne Punkte ihrer Begründung verbessert haben will, hat keinen Nachteil, den ein Rechtsmittel beseitigen könnte. Sein Rekurs wird deshalb zurückgewiesen. Nur bei aufhebenden Beschlüssen und Zwischenurteilen kann sich ein Nachteil ausnahmsweise schon aus der Begründung ergeben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1972)
Mangelnde Beschwer des Rekurswerbers, der nicht die Verfügung des Rekursgerichtes, sondern nur einzelne Punkte der Begründung der bestätigenden Rekursentscheidung bekämpft.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann - außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen - eine Beschwer nicht abgeleitet werden. Diese Grundsätze gelten auch im außerstreitigen Verfahren.OGH 6 Ob 253/05g, 01.12.2005
- Desjenigen, der eine nötige und mögliche Verbesserung des Inhaltes der Begründung des Beschlusses behauptet.OGH 2 Ob 601/79, 26.02.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006550 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 5 Ob 193/24d, 06.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 134/17t, 20.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
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