OGH 2 Ob 68/16p
Worum es ging: Wann schützt mich eine Vorschrift persönlich vor Schäden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Schutzgesetze sind Vorschriften, die eine Gefährdung schon im Vorhinein verbieten. Sie sollen die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises davor schützen, dass ihre Rechtsgüter verletzt werden.
Nein, nicht allein deswegen. Verwirklicht sich keine der Gefahren, die das eingeschränkte Fahrverbot verhindern sollte, können Sie dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Diese besondere Gefahr liegt in der Häufung des Verkehrs auf einer Straße mit begrenztem Benutzerkreis.
Nein. Ob eine Entscheidung für Sie nachteilig ist und Sie deshalb ein Rechtsmittel erheben dürfen, prüft das Gericht von sich aus. Sie müssen das weder behaupten noch nachweisen. Nachteilig ist eine Entscheidung schon dann, wenn sie objektiv betrachtet auch nur in einer ihrer Wirkungen zu Ihrem Nachteil ist.
Bleibt neben dem entgegenkommenden Fahrzeug noch genügend Raum, reicht das Ausweichen bei langsamer Fahrt aus. Auf einer 3,5 Meter breiten Straße genügten neben einem 1,54 Meter breiten Gegenfahrzeug 1,98 Meter bei fünfzehn bis zwanzig Kilometern in der Stunde. Dabei dürfen Sie auch die Böschung benützen.
Dann, wenn die Fahrbahn unübersichtlich und so schmal ist, dass eine gefahrlose Begegnung nicht oder kaum möglich ist. Sie müssen dann auf halbe Sicht fahren, also so langsam, dass Sie vor der Mitte der einsehbaren Strecke anhalten können. Diese Pflicht trifft beide einander begegnenden Lenker; maßgeblich sind alle Umstände zusammen.
Nein. Ob Sie auf halbe Sicht fahren müssen, wird danach beurteilt, ob Ihnen ein Fahrzeug mit der höchstzulässigen Breite von 2,5 Metern begegnen könnte. Ob Sie tatsächlich anhalten oder langsamer fahren müssen, richtet sich dagegen nach den konkreten Umständen. Diese Pflicht besteht nur, wenn für eine gefahrlose Begegnung nicht genug Raum bleibt.
Nein. Wenn im Begegnungsverkehr ohnehin angehalten werden muss, ist es für die Verschuldensfrage unwesentlich, ob Sie ausreichend weit rechts gefahren sind. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot tritt dann in den Hintergrund. Eine Verschuldensteilung kann trotzdem gerechtfertigt sein.
Das Bankett darf auch zum Ausweichen nicht befahren werden. Wer sein Fahrzeug aber teilweise auf dem Bankett anhält, um jemandem auszuweichen, der grob gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht verstößt, trifft kein messbares Mitverschulden, wenn das Erdreich nachgibt und das Fahrzeug umkippt. Ein instinktives Auslenken vor einem überbreiten, schlecht beleuchteten Fahrzeug wird dessen Halter zugerechnet.
Auf halbe Sicht müssen Sie nur fahren, wenn die Fahrbahn nicht nur unübersichtlich, sondern auch so schmal ist, dass eine Begegnung voraussichtlich kaum möglich sein wird. Auszugehen ist von Ihrer eigenen Fahrzeugbreite und einem entgegenkommenden Fahrzeug mit der Höchstbreite von 2,5 Metern. Auch parkende Fahrzeuge, Schneeglätte oder stark wechselnde Fahrbahnbreiten können dazu zwingen.
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, zum Fahren, Ausweichen oder Anhalten Teile der Straße außerhalb der befestigten Fahrbahn zu benützen, etwa eine Böschung oder eine Einfahrt. Vorhandene Ausweichgelegenheiten müssen Sie aber wahrnehmen und nützen.
Ja. Auch im letzten Rechtszug kann die beklagte Seite den geltend gemachten Anspruch eindeutig und ohne Vorbehalt anerkennen. Auf Antrag der klagenden Seite ergeht dann ein Urteil nach diesem Anerkenntnis.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 20.01.2016, 22 R 385/15v-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ABGB § 1311 StVO 1960 § 10 StVO 1960 § 7
Entscheidungstext
66 Absätze, 23.350 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.08.2016
Geschäftszahl
2Ob68/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Felix Haid, Rechtsanwalt in Eben im Pongau, gegen die beklagte Partei S*-Versicherung AG, *, vertreten durch Dr. Josef Dengg, Dr. Milan Vavrousek und Mag. Thomas Hölber, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen 11.836,42 EUR sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2016, GZ 22 R 385/15v-21, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 15. Oktober 2015, GZ 2 C 321/15i-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beiden Revisionen wird Folge gegeben.
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