Zum Inhalt springen

Gilt das Verschlechterungsverbot, wenn das Urteil aufgehoben wurde?

betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nein. Soweit das Gericht zweiter Instanz das Urteil aufgehoben hat, kann der Oberste Gerichtshof selbst in der Sache entscheiden, auch durch ein Teilurteil. In diesem Umfang gilt das Verbot der Verschlechterung nicht, selbst wenn die eine Seite den Zuspruch und die andere die Zurückweisung der Klage verlangt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 31.08.2016 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Entscheidung nach Rechtskraftvorbehalt (hier durch Teilurteil) in der Sache selbst zum Nachteil des Rekurswerbers, weil reformatio in peius nicht gilt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043858 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Genannte Normen

ZPO nF §519 Abs2 F

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Verschlechterung im letzten Rechtszug
Verfahrensrecht · Verschlechterung durch den eigenen Rekurs
Verfahrensrecht · Kein Verschlechterungsverbot beim Rekurs
Verfahrensrecht · Verschlechterung trotz eigenem Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Rekurs gegen Aufhebung eines Teilurteils