Gilt das Verschlechterungsverbot, wenn das Urteil aufgehoben wurde?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nein. Soweit das Gericht zweiter Instanz das Urteil aufgehoben hat, kann der Oberste Gerichtshof selbst in der Sache entscheiden, auch durch ein Teilurteil. In diesem Umfang gilt das Verbot der Verschlechterung nicht, selbst wenn die eine Seite den Zuspruch und die andere die Zurückweisung der Klage verlangt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 31.08.2016 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Entscheidung nach Rechtskraftvorbehalt (hier durch Teilurteil) in der Sache selbst zum Nachteil des Rekurswerbers, weil reformatio in peius nicht gilt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zufolge § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO kann der Oberste Gerichtshof im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht in der Sache selbst erkennen; dass eine Partei die Stattgebung ihres Begehrens, die andere hingegen die Zurückweisung der Klage begehrt, ändert daran nichts, weil insoweit das Verbot der reformatio in peius nicht gilt.OGH 5 Ob 105/13x, 06.11.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043858 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 2 Ob 148/15a, 31.08.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZPO nF §519 Abs2 F
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