Kann mein eigenes Rechtsmittel mein Ergebnis verschlechtern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (65 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Exekutionsverfahren.OGH 3 Ob 145/17w, 30.08.2017
- Hier: Sicherungsverfahren.OGH 17 Ob 26/11i, 18.10.2011
- Hier: Da im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse das Verschlechterungsverbot nicht gilt, war nicht nur auf Rekurs der Beklagten, sondern auch auf Rekurs der Klägerin ein Urteil auf Klagsabweisung zu fällen.OGH 6 Ob 57/08p, 02.07.2009
- Der Oberste Gerichtshof kann aus Anlass eines zulässigen Rekurses gemäß § 519 ZPO, bei Spruchreife auch bereits in der Sache selbst entscheiden.OGH 8 Ob 125/08b, 02.04.2009
- Im Rekursverfahren nach einem Aufhebungsbeschluss ist die Spruchreife vom Obersten Gerichtshof (von Amts wegen) wahrzunehmen.OGH 1 Ob 243/07b, 10.06.2008
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Der Oberste Gerichtshof kann gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.OGH 9 Ob 73/07m, 19.12.2007
- Trotz erfolgreichen Rekurses der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts besteht kein Kostenersatzanspruch gegen die Beklagte, weil der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst zum Nachteil der Klägerin entscheidet.OGH 9 ObA 89/06p, 09.05.2007
- Der Oberste Gerichtshof kann im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht selbst in der Sache erkennen. Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 496 ZPO) gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. Dass die Kläger die gänzliche Stattgebung ihres Begehrens, die Nebenintervenientinnen hingegen dessen gänzliche Abweisung anstreben, hindert eine Entscheidung in der Sache nicht.OGH 6 Ob 130/05v, 16.02.2006
- Da im Rekursverfahren gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse das Verschlechterungsverbot nicht gilt, kann auch auf Rekurs der beklagten Partei ein Urteil auf Klagestattgebung gefällt werden.OGH 10 ObS 138/02w, 16.09.2003
- Da beim Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse nach § 519 ZPO das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, kann auf Grund des Rekurses des Klägers auch ein Urteil auf Klageabweisung gefällt werden.OGH 9 ObA 245/00w, 20.12.2000
- Hier: Aufhebung der Aufkündigung.OGH 1 Ob 413/97k, 27.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043853 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 65.
- OGH 9 ObA 6/26m, 27.05.2026
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 60/25z, 18.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 7/25g, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 160/23z, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObS 1/24s, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 185/22z, 04.07.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 8/23t, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 61/23m, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 11/23h, 27.06.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hält das Berufungsgericht Ihr Klagebegehren anders als die erste Instanz für zu ungenau, darf es die Klage nicht einfach abweisen. Es muss das Urteil aufheben und dafür sorgen, dass Sie Gelegenheit bekommen, Ihren Antrag zu verbessern. Geschieht das nicht, ist das Berufungsverfahren mangelhaft.
Nein. Wurde Ihre Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und beantragen Sie neben dem Rechtsmittel hilfsweise, die Klage an ein anderes Gericht zu überweisen, bleibt Ihr weiteres Rechtsmittel zulässig. Bis 2021 sah der Rechtssatz das umgekehrt: Der gleichzeitige Überweisungsantrag machte das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.